I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt und Bestandteil aller zwischen
der Firma MOStron Elektronik GmbH - nachstehend MOS genannt - und deren Kunden,
die Unternehmer oder juristische Personen des Öffentlichen Rechtes oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, angebahnten Geschäftsbeziehungen.
Sie gelten auch für bestehende Geschäftsbeziehungen, wenn der Kunde
nicht binnen 2 Wochen nach erstmaligem Erhalt in Textform widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluß
- Verträge mit MOS kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Bedingungen zustande. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden, die MOS nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden, selbst
bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden.
- Angebote von MOS sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Alle mündlichen oder telefonischen Abmachungen mit unseren Mitarbeitern
bedürfen - um für MOS bindend zu sein - der schriftlichen Bestätigung
durch MOS.
- Die Annahme des Auftrags durch MOS kann entweder in Textform erklärt
werden oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
- MOS weist darauf hin, daß die von MOS vertriebenen Produkte teilweise
im Ausland entwickelt und hergestellt werden. Der Vertragsschluss erfolgt
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. MOS
sorgt für den Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
dem Zulieferer von MOS. Wird MOS von einem seiner Vorlieferanten aus von MOS
nicht zu vertretenen Gründen selbst nicht vertragsgemäß beliefert,
so kann MOS vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung von MOS umgehend informiert. Eine erhaltene Gegenleistung wird
unverzüglich von MOS an den Kunden zurückerstattet.
III. Eigentumsvorbehalt
MOS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden vor. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt von MOS steht gilt
Folgendes:
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Die Vorbehaltsware ist vom Kunden gesondert zu lagern und als Eigentum von
MOS zu kennzeichnen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Feuer-
und Wassergefahr auf seine Kosten zu versichern. Er hat dies MOS auf Verlangen
nachzuweisen. Eventuelle zukünftige
Ansprüche aus einem solchen Versicherungsvertrag werden mit Bestellung
an MOS in Höhe der Forderungen von MOS gegen den Kunden von diesem an
MOS abgetreten. Weist der Kunde auf Anforderung von MOS eine solche Versicherung
nicht unverzüglich nach, ist MOS berechtigt, auf Kosten des Kunden die
gelieferte Ware gegen die vorgenannten Risiken zu versichern.
- Der Kunde ist verpflichtet, MOS unverzüglich beim Zugriff Dritter auf
die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen zu benachrichtigen. Dies
gilt auch bei etwaiger Beschädigung, Verschlechterung oder Vernichtung
der Ware. Auch einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw.
Firmensitzwechsel hat der Kunde unverzüglich MOS anzuzeigen. Die Benachrichtigungen
an MOS haben in Textform zu erfolgen.
- MOS ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, durch welches dieser
die Ware selbst oder aber deren Bezahlung gefährdet, berechtigt, die
Ware herauszuverlangen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden.
- Der Kunde ist in den vorgenannten Fällen zur Herausgabe an MOS verpflichtet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Er ist jedoch nicht befugt, die Vorbehaltsware zu
verpfänden. Ebenso darf der Kunde die Ware nicht zur Sicherheit an einen
Dritten übereignen. Mit Bestellung tritt der Kunde alle - auch zukünftige
- Forderungen aus der Weiterverarbeitung und dem Weiterverkauf der von MOS
gelieferten Ware, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen, an MOS ab. Gleichfalls tritt er eine Saldenforderung aus
einem Kontokorrent mit dem Abnehmer des Kunden an MOS in Höhe der Forderungen
von MOS gegen den Kunden an MOS ab. Trotz der Abtretung ist der Kunde zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. MOS kann aber auch die Forderung
selbst einziehen. Insbesondere, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber MOS nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Erfolgt durch den Kunden oder einem von diesem Beauftragten eine Verarbeitung
der Vorbehaltsware mit MOS nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt
MOS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
MOS gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, MOS nicht gehörenden
Gegenständen vermischt ist.
- MOS nimmt hiermit alle in diesen Geschäftsbedingungen genannten Abtretungen
des Kunden an.
IV. Preise und Zahlungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die vereinbarten Preise und Zahlungen sind ab schriftlicher Auftragsbestätigung,
falls nicht anders vereinbart, 3 Monate gültig. Erfolgt die Lieferung
später als 3 Monate nach Eingang der schriftlichen Vertragsbestätigung,
so ist MOS zur angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls bis zur Lieferung
die Preise der Vorlieferanten bzw. Hersteller oder Zoll- und sonstige Abgaben
sich seit Auftragsbestätigung durch MOS erhöht haben.
- Der Mindestbestellwert beträgt 500,- Euro pro Bestellposition.
- Bei Erstbestellungen sowie Warenwert unter 1.000,- Euro erfolgt die Lieferung
per Barnachnahme oder gegen Vorauszahlung.
- Zahlungen haben zu erfolgen nach Warenlieferung innerhalb von 8 Tagen mit
2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse.
- Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen, Schulungen und Montage sind
sofort netto bar zu bezahlen und können per Nachnahme erhoben werden.
V. Teillieferungen, Abrufaufträge
- MOS ist zu Teillieferungen berechtigt. Der entsprechende Teilkaufpreis ist
zahlbar gemäß vorstehender Ziffer IV der Bedingungen.
- Die Laufzeit von Abrufaufträgen beträgt maximal 9 Monate. Nach
Ablauf dieser Frist kann MOS die bis dahin noch nicht abgerufenen Restmengen
ohne weitere Rückfrage an den Kunden ausliefern.
VI. Versandkosten/Versicherung
- Transport-, Versicherungs-, Porto- und Verpackungskosten sowie etwaige Lagerkosten
gehen zu Lasten des Kunden.
- MOS schließt eine Transportversicherung ab, deren Kosten in Höhe
von bis zu 0,5% des Warenwertes der Kunde zu tragen hat.
VII. Abtretungen/Aufrechnungen
- Die Abtretung und der Verkauf von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MOS sind ausgeschlossen.
- Der Kunde kann gegenüber Forderungen von MOS nur mit unbestrittenen
oder gerichtlich festgestellten sowie gerichtlich entscheidungsreif geltend
gemachten Gegenansprüchen aufrechnen.
VIII. Mängelhaftung
- Die technischen Beschreibungen des Herstellers zur Ware sind Leistungsbeschreibungen,
die die Beschaffenheit der Ware darstellen.
- Angaben und Aussagen der Mitarbeiter von MOS zu Produktbeschaffenheiten
und -eigenschaften, die damit nicht übereinstimmen, sind unbeachtlich,
wenn sie nicht von MOS schriftlich bestätigt sind.
- MOS haftet nicht für die Tauglichkeit der gelieferten Ware zum vom
Kunden vorgesehenen Verwendungszweck.
- Der Kunde hat sichtbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen
nach Erhalt der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich
nach Entdeckung zu rügen. Die Rügen bedürfen der Textform.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Rüge.
- Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr
ab Übergabe der Sache an den Kunden.
- MOS leistet bei Mängeln der Ware Nacherfüllung durch Beseitigung
des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Alternativ durch Vergütung des Fakturenwertes der mangelhaften Sache.
Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt MOS.
- MOS behält sich ein zweimaliges Wahlrecht vor. Hiernach bleibt dem
Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrage zu erklären. Sollte MOS mit der Nacherfüllung in Verzug
geraten, so kann der Käufer vom Vertrag erst dann zurücktreten,
wenn eine MOS durch den Kunden zu setzende Nachfrist von mindestens drei Wochen
erfolglos verstrichen ist.
- Eine Nacherfüllung erfolgt nur Zug um Zug gegen Aushändigung der
mangelhaften Sache. Der Kunde ist verpflichtet, MOS die Überprüfung
des mangelhaften Liefergegenstandes nach deren Wahl beim Kunden oder bei MOS
zu gestatten. Sofern der Kunde MOS die Überprüfung verweigert, wird
MOS von der Gewährleistung befreit.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport- und Materialkosten
sowie Arbeitskosten der eigenen oder von MOS mit der Nacherfüllung beauftragten
Werkstatt trägt MOS. Darüber hinausgehende Aufwendungen zum Zwecke
der Nacherfüllung trägt der Kunde.
IX. Schadensersatz
- Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Pflichtverletzung
aufgrund eines MOS zurechenbaren Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
und in Fällen der MOS zurechenbaren Verletzung von Körper und Gesundheitsschäden
oder Verlust des Lebens des Kunden haftet MOS - auch für seine Erfüllungsgehilfen
- im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens
der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MOS ist die Haftung von MOS
auf den gewöhnlichen, vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Pflichten haftet
MOS nicht.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche
des Kunden, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder
Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten
entstanden sind.
X. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die gelieferten Waren können Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Bei Export
sind bei den zuständigen Behörden die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen
bzw. Reexport-Lizenzen zu beantragen. Der Käufer ist für die Einhaltung
der Ausfuhrkontrollbestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
XI. Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand
Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MOS. Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Geschäftssitz
von MOS sachlich und örtlich zuständige Gericht. Es findet ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Stand 03/2009
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